
Anhang
Wichtige Produktinformationen Türschlösser
Produkthaftungsgesetz
Gemäß der im „Produkthaftungsgesetz“ definierten
Haftung des Herstellers für seine Produkte sind
die nachfolgenden Informationen über Schlösser zu
beachten.
Die Nichtbeachtung entbindet uns von unserer Haftungspflicht.
1. Produktinformation und
bestimmungsgemäße Verwendung
Ein Schloss hat meist die Aufgabe, eine lotrecht eingebaute Tür
zu verschließen und sie zu versperren. Manche einfache Schlosskonstruktionen
dienen nur zum Verschließen – auch Verschlüsse
genannt. Unter Verschließen versteht man das Geschlossenhalten
einer Tür derart, dass sie durch Zug und Druck nicht geöffnet werden
kann, andererseits auf einfache Art und Weise, etwa durch
Drückerbetätigung, zu öffnen ist.
Unter Versperren versteht man das Sichern der geschlossenen Tür
durch einen aus dem Türschloss ausgeschobenen, ungefederten,
starren Riegel, der in die entsprechenden Ausnehmungen der
Zarge bzw. der Schließblechöffnung greift.
Der Riegel muss in der Endlage festellbar sein, ferner muss das
Öffnen der Türe ohne passenden Schlüssel wirksam erschwert
sein.
Zum Verschließen dient die Falle.
Das Versperren übernimmt der Riegel. Mit dem Getriebe wird der
Riegel verschoben. Das Gesperre (Zuhaltung mit Verankerung)
übernimmt das Festhalten in einer bestimmten Lage. Versperrt werden
darf nur in vorher bereits geschlossenem Zustand (gilt auch
für Hakenfallen, Zirkelriegel).
Zylinderbefestigungsschrauben sind auf Dornmaßlänge abzustimmen
oder anzupassen.
Ein Einsteckschloss ist ein Schloss, das in eine vorhandene Ausnehmung
(Schlosstasche) im Türblatt eingesteckt und verschraubt
wird und in der Regel Drehflügeltüren als Basis hat.
Zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs gilt
auch die richtige Kombination mit zulässigen Beschlägen und
Schließmitteln (z.-B. Schlüssel, Zylinder) sowie Zubehör (z.-B.
Schließblech) bei der Montage nach Einbauanweisung bzw. nach
abgestimmten DIN-Normen unter Einbeziehung der Wartung.
Schlösser für Türen mit Sonderfunktionen sind entsprechend den
Bestimmungen auszuwählen und gegebenenfalls zusätzlich zu
kennzeichnen.
Bei Panikschlössern in Türen für Flucht- und Rettungswege darf
die Drückerbetätigung nicht gleichzeitig mit dem Versperren oder
Entsperren erfolgen. Diese Schlösser sind in der Notfunktion für
die geringe Betätigungsfrequenz im Notfall ausgelegt.
Das normale, gewollte Versperren (d. h. 1- oder 2-tourig durch
Schlüsseldrehung) bzw. Entsperrung darf nicht durch Dauerbetätigung
der Notfunktion ersetzt werden.
Schließzylinder (Euro-Profilzylinder) können nur dann vorbehaltlos
in Schlösser eingebaut werden, wenn diese Schließzylinder einer
Maßnorm (DIN 18252) unterliegen und solche Schlösser ausdrücklich
für Schließzylinder nach dieser Norm vorgerichtet sind.
Grundsätzlich sollten Zylinder derart eingebaut werden, dass
der Schließbart von der Schlossstulpe wegzeigt, es sei denn, die
Rechts-/Linksstellung des Schließbartes hat keinen Einfluss auf die
Wechselstellung im Schloss.
In allen anderen Fällen muss sich der Hersteller, Händler, Verarbeiter
oder Verbraucher solcher Schlösser Gewissheit verschaffen,
dass der von ihm ausgewählte Schließzylinder für den Einbau und
für die vorgesehene Verwendung geeignet ist.
Zwingende Rechtsvorschriften müssen beachtet werden.
In Anti-Panik-Einsteckschlösser dürfen keine Schließzylinder mit
Freilauffunktion des Mitnehmers eingebaut werden. Dies sind beispielsweise
Zylinder, bei denen sich der Mitnehmer bei abgezogenem
Schlüssel frei drehen lässt, oder sogenannte Knaufzylinder.
Allgemeine Begriffe, soweit diese nicht in Katalogteilen
und Bildern erläutert werden, sind in DIN 18250,
DIN 18251, DIN 18252 und den Beschlagnormen definiert.
Abweichungen von der Norm sind bei der Bestellung anzugeben.
2. Fehlgebrauch
Ein Fehlgebrauch – also die nicht bestimmungsgemäße Produktnutzung
– von Schlössern liegt beispielsweise vor, wenn:
• Schlösser nicht in lotrecht eingebaute Türen aus Holz, Kunststoff,
Aluminium oder Stahl und entsprechenden Werkstoff-
Kombinationen eingesetzt werden,
• durch das Einbringen von fremden und/oder nicht bestimmungsgemäßen
Gegenständen in das Schloss oder in das
Schließblech der einwandfreie Gebrauch verhindert wird,
• Schlösser nicht in feststehenden Türen eingesetzt werden,
• ein Ein- oder Angriff an dem Schloss oder Schließblech
vorgenommen wird, welcher eine Veränderung des Aufbaus,
der Wirkungsweise der Funktion zur Folge hat,
• zum Offenhalten der Tür der ausgeschlossene Schließriegel
bestimmungswidrig genutzt wird,
• die Verschlusselemente funktionsbehindernd montiert oder
nachbehandelt werden, z. B. überlackieren,
• nicht bestimmungsgemäße, über die normale Handkraft
hinausgehende Lasten auf die Drückerverbindung gebracht
werden,
• nicht dazugehörige, z. B. maßlich abweichende oder falsch
eingestellte Schließmittel verwendet werden,
• eine Erweiterung oder Verringerung des geforderten Tür
Stand: 22.11.2019 45